Parkordnung

Parkordnung - Abstellbedingungen


P A R K O R D N U N G
 
1.
1.1. Die Benützung dieses Parkplatzes ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages           zulässig.
1.2. Der Nutzungsvertrag wird mit Einfahrt in das Parkplatzgelände zwischen der                       Erschließungsgesellschaft Inn-West GmbH, FN 42936t, („Parkplatzbetreiber“) und             dem Nutzer rechtswirksam abgeschlossen.
1.3. Der Nutzungsvertrag unterliegt nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes              (MRG).
1.4. Jeder Nutzer unterwirft sich mit Einfahrt in das Parkplatzgelände dieser Parkordnung.
       Der Aushang ist ein integrierter Bestandteil der Parkordnung.
1.5. Bei Ablehnung der in dieser Parkordnung / im Aushang enthaltenen Bedingungen ist         die freie Ausfahrt möglich, sofern sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.

2.
2.1. Der Parkplatz ist gebührenpflichtig; der jeweils gültige Tarif für die Parkplatzbe-                   nützung ist dem Aushang zu entnehmen.
2.2. Das Parkticket ist vom Nutzer gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe abzulegen,           sodass das zeitliche Ende der Nutzungsberechtigung (Parkzeitende) zweifelsfrei               erkennbar ist.
2.3. Mit Erwerb eines Parktickets erwirbt der Nutzer die Berechtigung, ein verkehrs- und           betriebstüchtiges Fahrzeug auf einem freien Abstellplatz abzustellen und dort bis zu           dem am Parkticket abgedruckten Zeitpunkt zu belassen.
2.4. Ein Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder anderen Gegen-         ständen ist verboten.
2.5. Die Abstellplätze sind durch die am Parkplatzgelände aufgestellten Bauzäune ge-               kennzeichnet. Eine graphische Darstellung der Anordnung der Parkplätze befindet             sich am Aushang.
2.6. Andere (Boden)Markierungen sind ungültig.
2.7. Jeder Nutzer hat sein Fahrzeug platzsparend und mit Front oder Heck möglichst                 nahe an einem Bauzaun abzustellen, sodass es nicht in die Fahrbahn ragt und / oder         Dritte behindert.
2.8. Mit Ablauf der auf dem Parkticket abgedruckten Parkzeit hat der Nutzer das abge-             stellte Fahrzeug unverzüglich vom Parkplatz zu entfernen.
2.9. Bei Störungen des Parkscheinautomaten hat der Nutzer vor Abstellen seines Fahr-           zeugs auf dem Parkgelände telefonisch die Schlepp & Berge GmbH zu kontaktieren,         deren Telefonnummer dem Aushang zu entnehmen ist.
2.10. Eine ohne entsprechende Abklärung vorgenommene Abstellung des Fahrzeugs auf         dem Parkplatz gilt als Parken ohne gültiges Parkticket.

3.
3.1. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeugs, seines Zubehörs sowie allfälliger             im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug eingebrachter                     Sachen sind nicht Vertragsgegenstand.
3.2. Der Parkplatzbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für         Diebstahl, Einbruch, Beschädigung, etc., gleichgültig ob sich diese Dritten befugt               oder unbefugt auf dem Parkplatz aufhalten.
3.3. Der Parkplatzbetreiber haftet nur für solche Schäden, die er oder seine Leute                     vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
3.4. Der Parkplatzbetreiber haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch           höhere Gewalt entstehen.
3.5. Der Nutzer verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern             und abzuschließen und den Parkplatz sodann ohne unnötigen Aufschub zu ver-                 lassen.
3.6. Den Anordnungen des Parkplatzbetreibers und seiner Leute ist unbedingt Folge zu           leisten.
 
4.
4.1. Der Parkplatzbetreiber hat die Schlepp & Berge GmbH, FN 40168 x, mit der Über-             wachung der Einhaltung der Parkordnung beauftragt.
4.2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Parkordnung, insbesondere
• bei Fehlen eines gültigen Parktickets,
• bei Überschreitung der zulässigen, auf dem Parkticket abgedruckten Parkdauer,
• wenn ein Parkticket nicht so abgelegt ist, dass das Ende der Parkzeit zweifelsfrei        erkennbar ist,
• bei Abstellen eines Fahrzeugs ohne polizeiliches Kennzeichen,
• bei einem Verstoß gegen das Gebot des platz- sparenden Parkens,
• bei Parken außerhalb des durch die Bauzäune markierten Bereichs,
• wenn ein Fahrzeug nicht mit Heck oder Front möglichst nahe an einen Bauzaun          herangeparkt wird,
      verpflichtet sich der Nutzer, der Schlepp & Berge GmbH binnen 14 Tagen unter                  Angabe des Kennzeichens ein Pönale in Höhe von € 30,00 zu bezahlen.
4.3. Erfolgt die Bezahlung des in Pkt. 4.2. genannten Betrags nicht fristgerecht oder ist             eine Zahlung (z.B. mangels Angabe des Kennzeichens) nicht zuordenbar, verpflichtet         sich der Nutzer, der Schlepp & Berge GmbH binnen 14 Tagen ab schriftlicher                     Aufforderung € 30,00 gemäß Pkt. 4.2. zzgl. der weiters angefallenen Kosten in Höhe         von € 96,00 zzgl. der Gebühren für die Einholung einer Halterauskunft zu bezahlen.
4.4. Bei groben Verstößen gegen die Parkordnung, insbesondere
• wenn ein Fahrzeug behindernd oder gefährdend abgestellt wurde,
• wenn die Parkdauer um mehr als 24 Stunden überschritten ist,
• wenn ein Fahrzeug ohne polizeiliches Kennzei- chen abgestellt wurde,
• wenn Flüssigkeiten austreten,
      ist die Schlepp & Berge GmbH nach eigenem Ermessen berechtigt, das betreffende           Fahrzeug auf Kosten des Nutzers abzuschleppen und auf ihrem Betriebsgelände               (siehe Aushang) abzustellen.
4.5. Der Nutzer, dessen Fahrzeug abgeschleppt wurde, verpflichtet sich, der Schlepp &             Berge GmbH im Falle einer Abschleppung nach Pkt. 4.4. dieser Parkordnung die               Abschleppkosten und eine Standgebühr je angefangenem Kalendertag zu bezahlen.
4.6. Die jeweils gültigen Tarife der Schlepp & Berge GmbH sind dem Aushang zu                       entnehmen.
4.7. Wird ein abgeschlepptes Fahrzeug nicht binnen 30 Tagen vom Betriebsgelände der           Schlepp & Berge GmbH (siehe Aushang) abgeholt, ist diese berechtigt, das                       Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Nutzers zu entsorgen.

5.
5.1. Zur Sicherung aller Forderungen des Parkplatzbetreibers und der Schlepp & Berge           GmbH steht diesen ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug selbst             dann zu, wenn es nicht im Eigentum des Nutzers, sondern eines Dritten steht.
5.2. Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechts können der Parkplatzbetreiber und die             von ihm beauftragte Schlepp & Berge GmbH durch geeignete Mittel die Entfernung           des Fahrzeugs verhindern.
5.3. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann durch die Leistung einer                           angemessenen Sicherheitsleistung verhindert werden.
5.4. Der Parkplatzbetreiber behält sich das Recht vor, einzelne Personen und / oder                 Fahrzeuge ohne Angabe von Gründen von der Benützung dieses Parkplatzes                     auszuschließen.

6.
6.1. Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.
6.2. Es gilt der allgemeine Gerichtsstand für Verbraucher. Für Streitigkeiten mit                         Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht in 6020 Innsbruck ausschließlich           zuständig.

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