Parkordnung - Abstellbedingungen
P A R K O R D N U N G
1.
1.1. Die Benützung dieses Parkplatzes ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig.
1.2. Der Nutzungsvertrag wird mit Einfahrt in das Parkplatzgelände zwischen der Erschließungsgesellschaft Inn-West GmbH, FN 42936t, („Parkplatzbetreiber“) und dem Nutzer rechtswirksam abgeschlossen.
1.3. Der Nutzungsvertrag unterliegt nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
1.4. Jeder Nutzer unterwirft sich mit Einfahrt in das Parkplatzgelände dieser Parkordnung.
Der Aushang ist ein integrierter Bestandteil der Parkordnung.
1.5. Bei Ablehnung der in dieser Parkordnung / im Aushang enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, sofern sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.
2.
2.1. Der Parkplatz ist gebührenpflichtig; der jeweils gültige Tarif für die Parkplatzbe- nützung ist dem Aushang zu entnehmen.
2.2. Das Parkticket ist vom Nutzer gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe abzulegen, sodass das zeitliche Ende der Nutzungsberechtigung (Parkzeitende) zweifelsfrei erkennbar ist.
2.3. Mit Erwerb eines Parktickets erwirbt der Nutzer die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebstüchtiges Fahrzeug auf einem freien Abstellplatz abzustellen und dort bis zu dem am Parkticket abgedruckten Zeitpunkt zu belassen.
2.4. Ein Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder anderen Gegen- ständen ist verboten.
2.5. Die Abstellplätze sind durch die am Parkplatzgelände aufgestellten Bauzäune ge- kennzeichnet. Eine graphische Darstellung der Anordnung der Parkplätze befindet sich am Aushang.
2.6. Andere (Boden)Markierungen sind ungültig.
2.7. Jeder Nutzer hat sein Fahrzeug platzsparend und mit Front oder Heck möglichst nahe an einem Bauzaun abzustellen, sodass es nicht in die Fahrbahn ragt und / oder Dritte behindert.
2.8. Mit Ablauf der auf dem Parkticket abgedruckten Parkzeit hat der Nutzer das abge- stellte Fahrzeug unverzüglich vom Parkplatz zu entfernen.
2.9. Bei Störungen des Parkscheinautomaten hat der Nutzer vor Abstellen seines Fahr- zeugs auf dem Parkgelände telefonisch die Schlepp & Berge GmbH zu kontaktieren, deren Telefonnummer dem Aushang zu entnehmen ist.
2.10. Eine ohne entsprechende Abklärung vorgenommene Abstellung des Fahrzeugs auf dem Parkplatz gilt als Parken ohne gültiges Parkticket.
3.
3.1. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeugs, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug eingebrachter Sachen sind nicht Vertragsgegenstand.
3.2. Der Parkplatzbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung, etc., gleichgültig ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt auf dem Parkplatz aufhalten.
3.3. Der Parkplatzbetreiber haftet nur für solche Schäden, die er oder seine Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
3.4. Der Parkplatzbetreiber haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.
3.5. Der Nutzer verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und den Parkplatz sodann ohne unnötigen Aufschub zu ver- lassen.
3.6. Den Anordnungen des Parkplatzbetreibers und seiner Leute ist unbedingt Folge zu leisten.
4.
4.1. Der Parkplatzbetreiber hat die Schlepp & Berge GmbH, FN 40168 x, mit der Über- wachung der Einhaltung der Parkordnung beauftragt.
4.2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Parkordnung, insbesondere
• bei Fehlen eines gültigen Parktickets,• bei Überschreitung der zulässigen, auf dem Parkticket abgedruckten Parkdauer,• wenn ein Parkticket nicht so abgelegt ist, dass das Ende der Parkzeit zweifelsfrei erkennbar ist,
• bei Abstellen eines Fahrzeugs ohne polizeiliches Kennzeichen,
• bei einem Verstoß gegen das Gebot des platz- sparenden Parkens,
• bei Parken außerhalb des durch die Bauzäune markierten Bereichs,
• wenn ein Fahrzeug nicht mit Heck oder Front möglichst nahe an einen Bauzaun herangeparkt wird,
verpflichtet sich der Nutzer, der Schlepp & Berge GmbH binnen 14 Tagen unter Angabe des Kennzeichens ein Pönale in Höhe von € 30,00 zu bezahlen.
4.3. Erfolgt die Bezahlung des in Pkt. 4.2. genannten Betrags nicht fristgerecht oder ist eine Zahlung (z.B. mangels Angabe des Kennzeichens) nicht zuordenbar, verpflichtet sich der Nutzer, der Schlepp & Berge GmbH binnen 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung € 30,00 gemäß Pkt. 4.2. zzgl. der weiters angefallenen Kosten in Höhe von € 96,00 zzgl. der Gebühren für die Einholung einer Halterauskunft zu bezahlen.
4.4. Bei groben Verstößen gegen die Parkordnung, insbesondere
• wenn ein Fahrzeug behindernd oder gefährdend abgestellt wurde,
• wenn die Parkdauer um mehr als 24 Stunden überschritten ist,
• wenn ein Fahrzeug ohne polizeiliches Kennzei- chen abgestellt wurde,
• wenn Flüssigkeiten austreten,
ist die Schlepp & Berge GmbH nach eigenem Ermessen berechtigt, das betreffende Fahrzeug auf Kosten des Nutzers abzuschleppen und auf ihrem Betriebsgelände (siehe Aushang) abzustellen.
4.5. Der Nutzer, dessen Fahrzeug abgeschleppt wurde, verpflichtet sich, der Schlepp & Berge GmbH im Falle einer Abschleppung nach Pkt. 4.4. dieser Parkordnung die Abschleppkosten und eine Standgebühr je angefangenem Kalendertag zu bezahlen.
4.6. Die jeweils gültigen Tarife der Schlepp & Berge GmbH sind dem Aushang zu entnehmen.
4.7. Wird ein abgeschlepptes Fahrzeug nicht binnen 30 Tagen vom Betriebsgelände der Schlepp & Berge GmbH (siehe Aushang) abgeholt, ist diese berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Nutzers zu entsorgen.
5.
5.1. Zur Sicherung aller Forderungen des Parkplatzbetreibers und der Schlepp & Berge GmbH steht diesen ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug selbst dann zu, wenn es nicht im Eigentum des Nutzers, sondern eines Dritten steht.
5.2. Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechts können der Parkplatzbetreiber und die von ihm beauftragte Schlepp & Berge GmbH durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeugs verhindern.
5.3. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann durch die Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung verhindert werden.
5.4. Der Parkplatzbetreiber behält sich das Recht vor, einzelne Personen und / oder Fahrzeuge ohne Angabe von Gründen von der Benützung dieses Parkplatzes auszuschließen.
6.
6.1. Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.
6.2. Es gilt der allgemeine Gerichtsstand für Verbraucher. Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht in 6020 Innsbruck ausschließlich zuständig.